Ein für die Anrufung der Besitzstandsgarantie ausreichender Rechtstitel liegt zwar auch vor, wenn die betreffende Baute zwar nicht nach den erwähnten Kriterien rechtmässig ist, sich der Bauherr aber aufgrund der langjährigen Duldung der rechtswidrigen Baute durch die Behörde auf den Vertrauensschutz berufen kann (vgl. AGVE 2000, S. 256). Auf den Vertrauensschutz kann sich jedoch nur berufen, wer guten Glaubens von der Rechtmässigkeit des Zustands ausgeht. Sobald sich die Bauherrschaft der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst ist, kann sich diese nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (ANDREAS BAUMANN, a.a.O., § 159 N 7).