Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Pergolabaute trotz Duldung durch den Gemeinderat keinen Besitzstandsschutz im Sinn von § 68 BauG geniesst. Besitzstand würde voraussetzen, dass die Pergola formell oder materiell rechtmässig erstellt wurde (vgl. AGVE 2000, S. 255), was vorliegend nicht der Fall ist. Ein für die Anrufung der Besitzstandsgarantie ausreichender Rechtstitel liegt zwar auch vor, wenn die betreffende Baute zwar nicht nach den erwähnten Kriterien rechtmässig ist, sich der Bauherr aber aufgrund der langjährigen Duldung der rechtswidrigen Baute durch die Behörde auf den Vertrauensschutz berufen kann (vgl. AGVE 2000, S. 256).