3 von 4 rechtmässigen Zustands respektive die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Der Gemeinderat war folglich nicht verpflichtet, auf das Gesuch vom 14. Juni 2007 hin ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Insofern ist der Entscheid vom 22. Januar 2008 nicht zu beanstanden … 5.3