Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Rechtsschutzanspruch der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft verwirkt war. Die Duldung des rechtswidrigen Zustands durch den vormaligen Eigentümer der Parzelle 172 muss sich die Beschwerdeführerin als dessen Rechtsnachfolgerin anrechnen lassen (vgl. vorstehend Erw. 4.4.2). Im Übrigen duldete auch die Beschwerdeführerin selbst über Jahre hinweg den rechtswidrigen Zustand, weshalb es aus diesem Grund auch als wider Treu und Glauben erscheint, nun die Wiederherstellung des