Auch die Beschwerdeführerin selbst duldete die rechtswidrig erstellte Pergola also über Jahre. In Anbetracht dieser Tatsache erscheint es denn auch als wider Treu und Glauben, erstmals rund 8 Jahre nach Kenntnisnahme der Grenzabstandunterschreitung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen (vgl. diesbezüglich auch EBVU 06.41 vom 24. März 2006, Erw. 4c sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich [VB] 2009.00018 vom 16. Dezember 2009, Erw. 2).