Folglich war der Rechtsschutzanspruch des Grundeigentümers der Parzelle 172 im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 bereits verwirkt. Hinzukommt, dass auch die Beschwerdeführerin selbst erst mit Eingabe vom 14. Juni 2007, das heisst nach rund 12 Jahren seit der rechtswidrigen Erstellung der Pergola durch den Beschwerdegegner respektive nach rund 8 Jahren seit dem Liegenschaftserwerb und der Kenntnisnahme der Unterschreitung des Grenzabstands, beim Gemeinderat erstmals schriftlich die Anordnung der Entfernung der Baute beantragte. Auch die Beschwerdeführerin selbst duldete die rechtswidrig erstellte Pergola also über Jahre.