Er duldete also die rechtswidrig erstellte Baute über Jahre und verwirkte somit gemäss der dargelegten Rechtsprechung seinen Rechtsschutzanspruch. Folglich war der Rechtsschutzanspruch des Grundeigentümers der Parzelle 172 im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 bereits verwirkt.