Vorliegend wurde die Pergola vom Beschwerdegegner im Jahr 1995 erstellt. Trotz der Tatsache, dass die Pergola entgegen der Baubewilligung unmittelbar an die Grenze zur Parzelle 172 gesetzt, das heisst sowohl formell wie auch materiell rechtswidrig erstellt wurde, intervenierte der damalige Eigentümer der Parzelle 172 nie gegen das Bauvorhaben (weder beim Gemeinderat noch bei der Bauherrschaft). Er duldete also die rechtswidrig erstellte Baute über Jahre und verwirkte somit gemäss der dargelegten Rechtsprechung seinen Rechtsschutzanspruch.