Tut er das, hat er Anspruch auf Zustellung des Entscheids über das Baugesuch und kann gegen diesen wiederum Beschwerde erheben. Weigert sich der Gemeinderat dagegen bereits, über den nachträglichen Rechtsschutzanspruch des Nachbarn überhaupt zu verfügen, obwohl dieser ausdrücklich einen Anspruch auf nachträgliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens geltend macht, steht dem betroffenen Nachbarn die Rechtsverweigerungsbeschwerde offen (vgl. § 41 Abs. 2 VRPG). 4.4.4