Leitet der Gemeinderat demgegenüber das nachträgliche Baubewilligungsverfahren (auf Gesuch des Nachbarn oder von Amtes wegen) ein, hat der Nachbar später die Möglichkeit, eine Einwendung einzureichen (vgl. VGE III/27 vom 30. März 2005, S. 7 f.). Tut er das, hat er Anspruch auf Zustellung des Entscheids über das Baugesuch und kann gegen diesen wiederum Beschwerde erheben.