Einigen sich Nachbar und Bauherr in der Folge nicht hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands respektive hinsichtlich der Duldung der Baute oder handelt der Bauherr einer allfällig erzielten Einigung zuwider, so hat der Nachbar wiederum innert nützlicher Frist (deren Dauer hier offen gelassen werden kann) beim Gemeinderat schriftlich die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Alternativ steht es dem Nachbarn selbstverständlich offen, direkt beim Gemeinderat innert der Frist von drei Monaten (schriftlich) die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu beantragen.