2 von 4 beim Gemeinderat zu intervenieren. Es muss in den Fällen eigenmächtigen Vorgehens des Bauherrn daher als genügend erachtet werden, wenn der betroffene Nachbar innert drei Monaten beim Bauherrn interveniert. Diese Intervention ist formlos möglich, doch empfiehlt sich aus Beweisgründen Schriftlichkeit.