Klar ist, dass es in diesen Fällen (im Gegensatz zu den Fällen, wo eine Baubewilligung vorliegt, der Nachbar jedoch nicht in das Verfahren einbezogen worden ist) nicht erforderlich ist, dass der Nachbar innert der Frist von drei Monaten ein förmliches Wiederaufnahmebegehren beim Gemeinderat stellt. Dies rechtfertigt sich schon deshalb nicht, da noch gar kein Baubewilligungsverfahren durchlaufen wurde, welches wiederaufgenommen werden könnte. Auch kann es nicht Aufgabe des Nachbarn sein, ein Verfahren formell in Gang zu setzen, das der Bauherr bewusst unterlassen hat und das sich primär zwischen der Bauherrschaft und dem Gemeinderat abspielt.