§ 65 VRPG verlangt demgegenüber nun ein formelles Wiedererwägungsbegehren, das innert Frist schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen ist (vgl. § 66 Abs. 1 VRPG). Mit § 65 Abs. 2 VRPG hat der Gesetzgeber die bisherige Praxis abgelöst, allerdings ohne in den Materialien auf sie und die Unterschiede einzugehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [07.27], S. 78: "Wie zu verfahren ist, wenn ein solcher Mangel entdeckt wurde, war aber nicht klar. Neu wird das Problem über die Wiederaufnahme gelöst […]").