Die genannte Rechtsprechung regelt das Verhältnis zwischen der Nachbarschaft und der Bauherrschaft, wenn keine Baubewilligung vorliegt. Sie begrenzt den Anspruch der Nachbarn, die Durchführung eines nachträglichen Baugesuchsverfahrens eigenständig zu erzwingen. Das Verhältnis zwischen Baupolizeibehörde und Bauherrschaft ist davon nicht direkt betroffen; der Gemeinderat kann (allenfalls durch eine Aufsichtsanzeige der Nachbarn aufmerksam gemacht) auch später noch gegen das eigenmächtige Handeln der Bauherrschaft vorgehen.