{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2015-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Bauen-ohne-Baubewill_2015-03-06.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2015-03-06-bauen-ohne-baubewilligung-ebvu.pdf", "Checksum": "021a27b78ba5c48b816c38c20a4597e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Bauen ohne Baubewilligung; Rechtsschutz Dritter; Anmerkung der fehlenden Besitzstandsgarantie im Grundbuch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Wer nicht innert drei Monaten seit Kenntnisnahme einer Baurechtswidrigkeit interveniert, verliert seinen Rechtsschutzanspruch (Erw. 4.4). – Die fehlende Besitzstandsgarantie einer (materiell) rechtswidrigen Baute ist als Eigentumsbeschränkung gemäss § 163 BauG im Grundbuch anzumerken (Erw. 5.3)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:17", "Checksum": "b12af217c8c07a2aeaca44a6354ffd46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.2015\nRegeste:\n– Wer nicht innert drei Monaten seit Kenntnisnahme einer Baurechtswidrigkeit interveniert, verliert seinen Rechtsschutzanspruch (Erw. 4.4). – Die fehlende Besitzstandsgarantie einer (materiell) rechtswidrigen Baute ist als Eigentumsbeschränkung gemäss § 163 BauG im Grundbuch anzumerken (Erw. 5.3).\n\nBauen ohne Baubewilligung; Rechtsschutz Dritter; Anmerkung der fehlenden Besitzstandsgarantie im Grundbuch\n– Wer nicht innert drei Monaten seit Kenntnisnahme einer Baurechtswidrigkeit interveniert,\nverliert seinen Rechtsschutzanspruch (Erw. 4.4).\n– Die fehlende Besitzstandsgarantie einer (materiell) rechtswidrigen Baute ist als Eigentumsbeschränkung gemäss § 163 BauG im Grundbuch anzumerken (Erw. 5.3).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 6. März 2015\n(BVURA.14.333).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.4\n\n4.4.1\n\n…\n\nWer als Nachbar von einem Bau- oder Nutzungsvorhaben betroffen ist, kann seinen Rechtsschutzanspruch bei eigenmächtigem Vorgehen des Bauherrn zwar auch später noch durchsetzen. Die Praxis bindet die Geltendmachung dieses Anspruchs jedoch an Fristen, namentlich aus der Überlegung\nheraus, dass der Rechtsuchende auch im ordentlichen Rechtsschutzverfahren auf befristete\nRechtsmittel verwiesen ist. Im geltenden kantonalen Recht ist die Situation, wo keine Baubewilligung\nvorliegt, verfahrensrechtlich nicht geregelt. Unter der Geltung des alten Verwaltungsrechtspflegegesetzes und des alten Baugesetzes lautete die Rechtsprechung wie folgt:\n\nLiegt überhaupt keine baupolizeiliche Bewilligung vor, so hat die Intervention des Betroffenen innert\nnützlicher Frist, das heisst ebenfalls in Anlehnung an die ordentlichen Beschwerdefristen innert\n20 Tagen (§ 40 Abs. 1 aVRPG) seit der Kenntnisnahme vom Bauvorhaben zu erfolgen. Reagiert der\nBetroffene nicht innert dieser Frist, befindet er sich in der gleichen Position wie ein Nichtlegitimierter,\ndas heisst es steht ihm dann lediglich zu, nach Massgabe von § 59a aVRPG (heute § 38 VRPG) bei\nder Behörde Aufsichtsanzeige zu erheben. Er hat dann einzig Anspruch auf eine behördliche Antwort, doch kann er die Behörde nicht dazu verhalten, in dem von ihm anbegehrten Sinn tätig zu werden (zum Ganzen: AGVE 1994, S. 365 f. mit Hinweisen; vgl. bezüglich der Stellung als Aufsichtsanzeigeerstatter auch VGE III/27 vom 30. März 2005, S. 7). Andernfalls hätte es der Nachbar in der\nHand, eine von ihm bis dahin widerspruchslos geduldete Baute bis zum Ablauf der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für ein behördliches Einschreiten geltenden Maximalfrist von 30 Jahren\n(vgl. BGE 107 Ia 121; 105 Ib 265) jederzeit wieder infrage zu stellen, was auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit als fragwürdig erscheint.\n\n4.4.2\n\nDie genannte Rechtsprechung regelt das Verhältnis zwischen der Nachbarschaft und der Bauherrschaft, wenn keine Baubewilligung vorliegt. Sie begrenzt den Anspruch der Nachbarn, die Durchführung eines nachträglichen Baugesuchsverfahrens eigenständig zu erzwingen. Das Verhältnis zwischen Baupolizeibehörde und Bauherrschaft ist davon nicht direkt betroffen; der Gemeinderat kann\n(allenfalls durch eine Aufsichtsanzeige der Nachbarn aufmerksam gemacht) auch später noch gegen\ndas eigenmächtige Handeln der Bauherrschaft vorgehen.\n\nWie bereits ausgeführt, wurde die Herleitung der 20-tägigen Frist für die Intervention des Nachbarn\nbei eigenmächtigem Vorgehen des Bauherrn damit begründet, dass die Nachbarn auch bei einem\nordentlichen Verfahren an eine (Einwendungs-)Frist gebunden sind. In den Fällen, in denen zwar\neine Baubewilligung vorliegt, diese aber mit einem Verfahrensmangel behaftet ist, weil der Nachbar\nzu Unrecht nicht in das Verfahren einbezogen worden ist, geht jedoch die neuere Praxis in Anlehnung an § 27 aVRPG (Wiederaufnahme) von einer dreimonatigen Frist ab Möglichkeit der Kenntnisnahme von der betreffenden Baute aus (zum Ganzen: AGVE 1988, S. 400 ff.; VGE III/27 vom\n30. März 2005, S. 7). Vor dieser Praxisänderung wurde auch in diesen Fällen noch von einer 20-\ntägigen Frist ausgegangen (vgl. AGVE 1978, S. 234). Diese neuere Praxis wurde mit dem neuen\nVerwaltungsrechtspflegegesetz ins Gesetz überführt, wonach die Wiederaufnahme auch verlangen\nkann, wer zu Unrecht nicht in ein Verfahren einbezogen wurde oder wem ein Entscheid zu Unrecht\nnicht eröffnet worden ist (§ 65 Abs. 2 VRPG). Allerdings wurde damit die Praxis im Ergebnis verschärft, denn praxisgemäss wurde nur eine fristgerechte Intervention beim Gemeinderat verlangt,\netwa indem mündlich gegen die Baute Protest eingelegt und Einsicht in die Pläne und die Baubewilligung verlangt worden war. § 65 VRPG verlangt demgegenüber nun ein formelles Wiedererwägungsbegehren, das innert Frist schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen ist (vgl. § 66\nAbs. 1 VRPG). Mit § 65 Abs. 2 VRPG hat der Gesetzgeber die bisherige Praxis abgelöst, allerdings\nohne in den Materialien auf sie und die Unterschiede einzugehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats\ndes Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [07.27], S. 78: \"Wie zu verfahren ist,\nwenn ein solcher Mangel entdeckt wurde, war aber nicht klar. Neu wird das Problem über die Wiederaufnahme gelöst […]\").\n\n"}