diese ist angebracht, wenn mit der ernsthaften Möglichkeit zu rechnen ist, dass ein in Ausführung begriffener Bau nicht zulässig ist. Die Prüfung der Frage, ob die Baubewilligungspflicht wirklich verletzt ist und z. B. der Umfang der Baubewilligung überschritten wird, gehört ins nachfolgende Hauptverfahren. (...) Blosse Zweifel an einer bewilligungskonformen Bauausführung reichen jedoch als Anhaltspunkt für eine Baueinstellung nicht aus; als glaubhaft gemacht gilt eine Tatsache erst, wenn sie überwiegend für wahr gehalten wird, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (BGE 110 II 430; 107 Ia 282 [= Praxis des Bundesgerichts 72/1983 Nr. 5];