Mit der Baueinstellung wird bezweckt, den Ist-Zustand gegen eine laufende oder drohende Veränderung zu schützen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Bauarbeiten im Gange sind oder unmittelbar bevorstehen; wurden diese bereits abgeschlossen, gibt es nichts mehr einzustellen. In Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Baubewilligung vorhanden ist, müssen zudem genügende Gründe für die Annahme bestehen, dass Arbeiten vorgenommen werden, welche durch die Baubewilligung nicht abgedeckt sind; massgebend ist folglich ein Vergleich zwischen den laufenden Arbeiten und der betreffenden Baubewilligung.