Baueinstellung Baueinstellung aufgehoben. Zweifel an einer bewilligungskonformen Bauausführung reichen als Anhaltspunkt für Baueinstellung nicht aus. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen (...) Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können vorab die Einstellung der Arbeiten und die Einreichung eines Baugesuchs angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993).