{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-08-16", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baueinstellung_1994-08-16.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-08-16-baueinstellung.pdf", "Checksum": "8be0c16ebd024001e157233a02b0ffac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baueinstellung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.08.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.08.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.08.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baueinstellung aufgehoben. Zweifel an einer bewilligungskonformen Bauausführung reichen als Anhaltspunkt für Baueinstellung nicht aus."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:12", "Checksum": "f4d778d5f108eef6dfc688447e78d94c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.08.1994\nRegeste:\nBaueinstellung aufgehoben. Zweifel an einer bewilligungskonformen Bauausführung reichen als Anhaltspunkt für Baueinstellung nicht aus.\n\nBaueinstellung\nBaueinstellung aufgehoben. Zweifel an einer bewilligungskonformen Bauausführung\nreichen als Anhaltspunkt für Baueinstellung nicht aus.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n(...) Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein\nunrechtmässiger Zustand geschaffen, so können vorab die Einstellung der Arbeiten und die Einreichung eines\nBaugesuchs angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [BauG]\nvom 19. Januar 1993).\n\nMit der Baueinstellung wird bezweckt, den Ist-Zustand gegen eine laufende oder drohende Veränderung zu schützen.\nDiese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Bauarbeiten im Gange sind oder unmittelbar bevorstehen; wurden diese bereits\nabgeschlossen, gibt es nichts mehr einzustellen. In Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Baubewilligung vorhanden ist,\nmüssen zudem genügende Gründe für die Annahme bestehen, dass Arbeiten vorgenommen werden, welche durch die\nBaubewilligung nicht abgedeckt sind; massgebend ist folglich ein Vergleich zwischen den laufenden Arbeiten und der\nbetreffenden Baubewilligung. Dabei folgt aus dem Charakter der Baueinstellung als vorsorglicher Massnahme sowie aus\nder Tendenz zu einer weiten Fassung der Baubewilligungspflicht, dass bereits die Gefahr, die vorgängige Kontrolle und\nMitsprache zu vereiteln oder übermässig zu erschweren, eine Baueinstellung rechtfertigt; diese ist angebracht, wenn mit\nder ernsthaften Möglichkeit zu rechnen ist, dass ein in Ausführung begriffener Bau nicht zulässig ist. Die Prüfung der\nFrage, ob die Baubewilligungspflicht wirklich verletzt ist und z. B. der Umfang der Baubewilligung überschritten wird,\ngehört ins nachfolgende Hauptverfahren. (...) Blosse Zweifel an einer bewilligungskonformen Bauausführung reichen\njedoch als Anhaltspunkt für eine Baueinstellung nicht aus; als glaubhaft gemacht gilt eine Tatsache erst, wenn sie\nüberwiegend für wahr gehalten wird, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (BGE 110 II 430; 107 Ia 282 [= Praxis des\nBundesgerichts 72/1983 Nr. 5]; 88 I 14; Oskar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Auflage, Bern 1992, § 10 Rz.\n26; Peter Sutter, Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, St.\nGaller Diss., St. Gallen 1988, S. 77).\n\nAuch bei Vornahme einer nicht bewilligten Zweckänderung hat eine Einstellungsverfügung zu ergehen. Die einstellende\nBehörde darf sich dabei mit einer summarischen Untersuchung begnügen, was bedeutet, dass der Sachverhalt lediglich\nglaubhaft gemacht werden muss und die Behörde einer Abklärung im einzelnen enthoben ist. (vgl. zum Ganzen:\nAargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1983, S. 215 f.; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons\nAargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 3b zu § 218).\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/ohne Nummer) vom 16.08.1994 in Sachen (VGE III/52) i.S. A. SA I\n"}