Das hier zu beurteilende Gartengerätehäuschen ist eine typische Kleinbaute, die aufgrund ihrer geringen Dimensionierung (Grundfläche innen 2.0 x 2.5 m) und ihres nicht immissionsträchtigen Zwecks, wenn überhaupt, nur den Kreis der Direktanstösser tangieren kann. Somit handelt es sich um ein Bauvorhaben, das durchaus im vereinfachten Verfahren im Sinne von § 61 BauG baupolizeilich geprüft und bewilligt werden durfte. Das diesbezügliche Vorgehen des Gemeinderats lässt sich daher nicht beanstanden. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/26) vom 09.04.1997 in Sachen A.K. (S. 7 ff.)