O., § 153 N 2). Die in § 61 BauG vorgesehene vorgängige schriftliche Mitteilung trägt dem Informationsbedürfnis der Direktanstösser ausreichend Rechnung und erlaubt ihnen, gegen das Bauvorhaben Rechtsmittel zu ergreifen, falls sie der Auffassung sind, sie würden dadurch in ihren Interessen verletzt.