Ein derart restriktives Verständnis widerspricht dem erwähnten Gesetzeswert, wonach bei Bagatellprojekten ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung gelangen soll. Solche Bagatellfälle sind neben kleineren Umbauten im Innern eines Gebäudes oder Zweckänderungen, durch die nicht vermehrte Immissionen entstehen (Zimmerlin, a.a.O., § 153 N 2), beispielsweise auch Kleinbauten innerhalb der Bauzone (Handbuch zum Bau und Nutzungsrecht [BNR], hrsg. von der Staatskanzlei, Aarau 1995, S. 115).