Aus den Erwägungen Die Formulierung in § 61 BauG, wonach das im vereinfachten Verfahren zu bewilligende Bauvorhaben "weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren" darf, erweist sich nun allerdings als auslegungsbedürftig. Stellt man strikte auf den Gesetzeswortlaut ab, so dürfen durch das betreffende Bauvorhaben ausser öffentlichen auch keinerlei nachbarliche Interessen tangiert werden. Damit würde sich der Anwendungsbereich von § 61 BauG praktisch auf Bauvorhaben beschränken, die in keiner Weise nach aussen in Erscheinung treten, wie z.B. unbedeutende Veränderungen im Gebäudeinnern;