{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1997-04-09", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baubewilligungsverfa_1997-04-09.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1997-04-09-baubewilligungsverfahren.pdf", "Checksum": "205a406c1bdbb91ae34e6d12b101fdea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baubewilligungsverfahren"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.04.1997"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.04.1997"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.04.1997"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, vereinfachtes Verfahren: Es handelt sich um Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit generell kaum geeignet erscheinen, sich negativ auf das benachbarte Grundeigentum auszuwirken und die Interessen Dritter zu verletzen; es können von ihnen höchstens direkte Anstösser betroffen sein."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:06", "Checksum": "11994ad8c170be03a02fc5be71d99a0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.04.1997\nRegeste:\nBaubewilligung, vereinfachtes Verfahren: Es handelt sich um Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit generell kaum geeignet erscheinen, sich negativ auf das benachbarte Grundeigentum auszuwirken und die Interessen Dritter zu verletzen; es können von ihnen höchstens direkte Anstösser betroffen sein.\n\nBaubewilligungsverfahren\nBaubewilligung, vereinfachtes Verfahren: Es handelt sich um Bauvorhaben, die aufgrund\nihrer Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit generell kaum geeignet\nerscheinen, sich negativ auf das benachbarte Grundeigentum auszuwirken und die\nInteressen Dritter zu verletzen; es können von ihnen höchstens direkte Anstösser\nbetroffen sein.\n\nSachverhalt\nZu beurteilen war, ob ein Baugesuch für ein Gartengerätehäuschen (Grundfläche innen 2.0 x 2.5 m) im vereinfachten\nVerfahren (§ 61 BauG) bewilligt werden kann.\n\nAus den Erwägungen\nDie Formulierung in § 61 BauG, wonach das im vereinfachten Verfahren zu bewilligende Bauvorhaben \"weder\nnachbarliche noch öffentliche Interessen berühren\" darf, erweist sich nun allerdings als auslegungsbedürftig. Stellt man\nstrikte auf den Gesetzeswortlaut ab, so dürfen durch das betreffende Bauvorhaben ausser öffentlichen auch keinerlei\nnachbarliche Interessen tangiert werden. Damit würde sich der Anwendungsbereich von § 61 BauG praktisch auf\nBauvorhaben beschränken, die in keiner Weise nach aussen in Erscheinung treten, wie z.B. unbedeutende\nVeränderungen im Gebäudeinnern; bei andern baulichen Änderungen lässt sich in der Regel nicht ausschliessen, dass\ndurch sie schutzwürdige nachbarliche Interessen (z. B. durch Immissionen, Verletzung des Grenzabstandes usw.)\ntangiert werden. Ein derart restriktives Verständnis widerspricht dem erwähnten Gesetzeswert, wonach bei\nBagatellprojekten ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung gelangen soll. Solche Bagatellfälle sind neben kleineren\nUmbauten im Innern eines Gebäudes oder Zweckänderungen, durch die nicht vermehrte Immissionen entstehen\n(Zimmerlin, a.a.O., § 153 N 2), beispielsweise auch Kleinbauten innerhalb der Bauzone (Handbuch zum Bau und\nNutzungsrecht [BNR], hrsg. von der Staatskanzlei, Aarau 1995, S. 115). Es handelt sich um Bauvorhaben, die aufgrund\nihrer Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit generell kaum geeignet erscheinen, sich negativ auf das\nbenachbarte Grundeigentum auszuwirken und die Interessen Dritter zu verletzen; es können von ihnen höchstens direkte\nAnstösser betroffen sein. Der Gemeinderat hat nach den konkreten Umständen in pflichtgemässem Ermessen zu\nentscheiden, welche Bauvorhaben in diesem Sinne als \"geringfügig\" zu gelten haben (Zimmerlin, a.a.O., § 153 N 2). Die\nin § 61 BauG vorgesehene vorgängige schriftliche Mitteilung trägt dem Informationsbedürfnis der Direktanstösser\nausreichend Rechnung und erlaubt ihnen, gegen das Bauvorhaben Rechtsmittel zu ergreifen, falls sie der Auffassung\nsind, sie würden dadurch in ihren Interessen verletzt.\n\nDas hier zu beurteilende Gartengerätehäuschen ist eine typische Kleinbaute, die aufgrund ihrer geringen Dimensionierung\n(Grundfläche innen 2.0 x 2.5 m) und ihres nicht immissionsträchtigen Zwecks, wenn überhaupt, nur den Kreis der\nDirektanstösser tangieren kann. Somit handelt es sich um ein Bauvorhaben, das durchaus im vereinfachten Verfahren im\nSinne von § 61 BauG baupolizeilich geprüft und bewilligt werden durfte. Das diesbezügliche Vorgehen des Gemeinderats\nlässt sich daher nicht beanstanden.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/26) vom 09.04.1997 in Sachen A.K. (S. 7 ff.)\n"}