{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-04-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Baubewilligungsverfa_1994-04-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-04-18-baubewilligungsverfahren.pdf", "Checksum": "2f59e511c8953c626282114c46563cff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Baubewilligungsverfahren"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.04.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.04.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.04.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es geboten sein, statt ein Baugesuch abzulehen, es unter Auflagen zu erteilen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:28", "Checksum": "84657662890fa0f2d419206a6987495a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.04.1994\nRegeste:\nAus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es geboten sein, statt ein Baugesuch abzulehen, es unter Auflagen zu erteilen.\n\nBaubewilligungsverfahren\nAus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es geboten sein, statt ein Baugesuch\nabzulehen, es unter Auflagen zu erteilen.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"2. a)\nIst ein Baugesuch mangelhaft bzw. stimmt es nicht durchwegs mit dem objektiven Recht überein, hat die\nBaupolizeibehörde nach den konkreten Umständen und nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob das\nGesuch gesamthaft abgewiesen werden muss oder ob die Mängel mit Nebenbestimmungen bzw. durch Nachreichung\nkorrigierter Pläne geheilt werden können. Das Vorgehen der Behörde hat sich in solchen Fällen nach dem Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit zu richten. Eine Baubewilligung zu verweigern, statt sie mit Nebenbestimmungen zu erteilen, kann\nnamentlich deswegen unverhältnismässig sein, weil die Ablehnung des Baugesuchs den Bauherrn zwingt, ein nur\ngeringfügig abgeändertes Baugesuch nochmals dem vollständigen Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und\nRechtsmittelweg zu unterstellen; damit geht er möglicherweise das Risiko von Rechtsänderungen, weiteren Einsprachen\nund Kostennachteilen ein. Derartige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, kann zudem auch im Interesse der\nÖffentlichkeit liegen. (vgl. zum Ganzen: AGVE 1986, S. 307 f. mit Hinweisen; VGE III/27 vom 30. März 1993 in Sachen D.\nu. M., S. 10 f.).\"\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/24) vom 18.04.1994\n"}