Die Beschwerde erweist sich somit betreffend den Pflanzgarten als begründet, weshalb der Entscheid der Vorinstanz in dieser Hinsicht abzuändern ist. Im Übrigen, d.h. betreffend das Trampolin, ist die Beschwerde abzuweisen. 9 von 10 Stichwörter: Baubewilligungspflicht; Landwirtschaftszone; Freizeitlandwirtschaft 10 von 10