Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der rechtverbindlichen Zonierungen bzw. der klaren Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stehen seitens der Beschwerdegegner 1 lediglich untergeordnete persönliche Interessen gegenüber. Grössere Investitionen, die der Herstellung des rechtmässigen Zustands entgegenstünden, sind zudem nicht auszumachen. Die von der Vorinstanz angeordnete Beseitigungsfrist (für die Materialablagerungen, Betonstelen und den Holzschnitzelweg) von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids ist angemessen und auch für den Pflanzgarten zu übernehmen. 4.