Es muss und darf verhindert werden, dass der zu Wohnbauten gehörige Umschwung und Erholungsraum im (kostengünstigen) Landwirtschaftsland geschaffen wird. Diesfalls würde einer schleichenden Ausdehnung der Bauzonen ins Kulturland tatsächlich Vorschub geleistet (siehe zum Ganzen VGE III/116 vom 8. November 2005 [WBE.2004.348], S. 10; VGE III/115 vom 8. November 2005 [WBE.2004.347], S. 12). Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der rechtverbindlichen Zonierungen bzw. der klaren Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stehen seitens der Beschwerdegegner 1 lediglich untergeordnete persönliche Interessen gegenüber.