Insoweit kommt der Durchsetzung der aus Art. 21 Abs. 1 RPG fliessenden, unmittelbar grundeigentümerverbindlichen Wirkung, zonenwidrige Nutzungen zu unterlassen (THIERRY TANQUEREL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 21 Rz 22), ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Es muss und darf verhindert werden, dass der zu Wohnbauten gehörige Umschwung und Erholungsraum im (kostengünstigen) Landwirtschaftsland geschaffen wird.