Die Abweichung vom Erlaubten stellt sich vorliegendenfalls kaum als gravierend dar; die streitbetroffene Nutzung der Beschwerdegegner lässt sich als landwirtschaftsnah bezeichnen bzw. unter den Begriff der Freizeitlandwirtschaft subsumieren. Dagegen ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hoch zu gewichten. Das Bundesgericht bringt in seiner Rechtsprechung, mit welcher es die Freizeitlandwirtschaft als nicht landwirtschaftszonenkonform bezeichnet, deutlich zum Ausdruck, dass Kulturland der eigentlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorzubehalten ist (BGE 112 Ib 406). Insoweit kommt der Durchsetzung der aus Art.