Zu ihnen gehört vorab der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach ein staatlicher Eingriff nicht weitergehen darf, als es die Durchsetzung des öffentlichen Interesses erfordert; die Freiheitsbeschränkung darf zudem nicht in einem Missverhältnis zum damit verfolgten öffentlichen Interesse stehen. So kann auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dann verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 123 II 255; AGVE 2001, S. 279 f.; VGE III/116 vom 8. November 2005 [WBE.2004.348], S. 10;