Der Pflanzgarten der Beschwerdegegner 1 ist somit nicht zonenkonform, einer Ausnahmebewilligung nicht zugänglich und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Zu prüfen ist die Herstellung des rechtmässigen Zustands. In Anwendung von § 159 Abs. 1 BauG (Herstellung des rechtmässigen Zustands) sind die einschlägigen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu beachten. Zu ihnen gehört vorab der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach ein staatlicher Eingriff nicht weitergehen darf, als es die Durchsetzung des öffentlichen Interesses erfordert;