hobbylandwirtschaftlichen Zwecken im Sinne eines Pflanzgärtchens kommt wie dargelegt geringes Gewicht zu. Das gewichtige öffentliche Interesse, dass die Landwirtschaftszone nicht für zonenfremde Nutzungen missbraucht wird (Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet), überwiegt dieses private 8 von 10 Interesse klar. Einer Gleichbehandlung im Unrecht stehen mithin gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Eine rechtsungleiche Behandlung ist daher ausgeschlossen. 3.7. 3.7.1.