Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid und in ihrer Beschwerdeantwort fest, das BVU dulde traditionelle Pflanzgärten in der Landwirtschaftszone, was insofern auf eine rechtswidrige Praxis hindeutet. Zu beachten gilt allerdings, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur besteht, wenn keine öffentlichen Interessen oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Dem Interesse der Beschwerdegegner 1 an der Nutzung eines Teils des Landwirtschaftslandes zu bloss hobbylandwirtschaftlichen Zwecken im Sinne eines Pflanzgärtchens kommt wie dargelegt geringes Gewicht zu.