je mit Hinweisen). Selbst wenn die Voraussetzungen für eine rechtsungleiche Behandlung erfüllt sind, können öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen (vgl. BGE 123 II 254; 116 Ib 234 f.; AGVE 2010, S. 154; je mit Hinweisen). 3.6.2.