je mit Hinweisen). Sodann geht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht aber dann grundsätzlich Anspruch, wenn die Behörde eine eigentlich gesetzwidrige Praxis entwickelt hat und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abweichen zu wollen (vgl. BGE 127 I 2 f.; 126 V 392; 122 II 451; je mit Hinweisen).