Die Beschwerdegegner 1 berufen sich auch auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Gleichheitsgrundsatz verlangt zunächst, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine Unterschiede getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. BGE 125 I 168; 124 II 213; AGVE 2010, S. 153; 1999, S. 210; je mit Hinweisen).