Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids würde ein Präjudiz für Erweiterungen von Hausgärten zu Lasten des Kulturlandes geschaffen. Das Bundesgericht hält jedoch am wichtigen Grundsatz der strikten Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet als eines der Hauptziele der Raumplanung fest (vgl. AGVE 2006, S. 183; ferner: Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2011 [1C_157/2011], Erw. 5.3.), womit dem Interesse der Beschwerdegegner 1 ein überwiegendes öffentliches entgegensteht, so dass auch unter diesem Gesichtswinkel gesehen eine Ausnahmebewilligung ausgeschlossen ist (AGVE 2006, S. 183 mit Hinweisen). 3.6. 3.6.1.