Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, ist der Pflanzgarten der Beschwerdegegner 1 nicht standortgebunden. Er kann auch innerhalb der Bauzone verwirklicht werden. Ausserdem kommt dem Interesse der Beschwerdegegner 1 an der Nutzung der Fläche zu nicht- bzw. bloss hobbylandwirtschaftlichen Zwecken ein geringes Gewicht zu. Dem steht ein erhebliches öffentliches Interesse entgegen, dass die Landwirtschaftszone nicht für zonenfremde Nutzungen missbraucht wird. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids würde ein Präjudiz für Erweiterungen von Hausgärten zu Lasten des Kulturlandes geschaffen.