Art. 24 RPG ermöglicht die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Errichtung von Bauten und Anlagen, welche dem Zweck der Nutzungszone (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) nicht entsprechen. Für zonenwidrige Nutzungen, welche keiner Baubewilligungspflicht unterstehen, normiert das Bundesrecht keine besonderen Ausnahmebestimmungen. Wenn allerdings Bauten und Anlagen nach Massgabe von Art. 24 RPG einer Ausnahmebewilligung zugänglich sind, muss dies nach den Grundsätzen in maiore minus und per analogiam auch für zonenwidrige Bodennutzungen gelten, welche ohne Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen ausgeübt werden (vgl. AGVE 2006, S. 182). 3.5.2.