Die vorliegend klar hobbymässige Nutzung des Pflanzgartens auf der Parzelle Nr. 919 kann nicht als zonenkonforme Nutzung qualifiziert werden. Die Beschwerdegegner 1 betreiben keine dauerhafte, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichtete, produzierende Landwirtschaft. Ihre Nutzung ist nach Art. 16 Abs. 1 RPG nicht zonenkonform. 3.5. 3.5.1.