Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann in allen Fällen – also auch wenn keine Baubewilligungspflicht besteht – die Herstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG); vorgängig muss selbstredend geprüft werden, ob ein Widerspruch mit dem objektiven Recht vorliegt (AGVE 2006, S. 179 f. mit Hinweisen). Diese Prüfung ist auch hier vorzunehmen. 3.4.3.