Dieser Ansatz greift vorliegend aber zu kurz, weil hier nur die (materielle) Rechtmässigkeit der Nutzung das Thema ist und die Baubewilligungspflicht mit dieser Beurteilung nicht direkt zusammenhängt, sondern ausschliesslich der vorgängigen Kontrolle eines Bauvorhabens durch die Behörde dient (AGVE 2006, S. 179 mit Hinweis). Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann in allen Fällen – also auch wenn keine Baubewilligungspflicht besteht – die Herstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG);