je mit Hinweisen; siehe vorne Erw. 2.3.1.). Aufgrund dieser Umschreibung ist offenkundig, dass die in Frage stehende Nutzung keinen baubewilligungspflichtigen Tatbestand darstellt. Dieser Ansatz greift vorliegend aber zu kurz, weil hier nur die (materielle) Rechtmässigkeit der Nutzung das Thema ist und die Baubewilligungspflicht mit dieser Beurteilung nicht direkt zusammenhängt, sondern ausschliesslich der vorgängigen Kontrolle eines Bauvorhabens durch die Behörde dient (AGVE 2006, S. 179 mit Hinweis).