Die Beschwerdegegner 1 haben auf dem in Frage stehenden Wiesland in der Landwirtschaftszone ein Stück eingezäunt und einen Gemüsegarten zur Selbstversorgung aufgezogen. Dass die Materialablagerungen, die Betonstelen und der Holzschnitzelweg beseitigt werden müssen, ist vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig. 3.4.2.