Die Beschwerdegegner 1 hätten einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Es würden im Übrigen auch keine gewichtigen öffentlichen oder berechtigte Interessen eines privaten Dritten überwiegen, welche zu einer gesetzmässigen Rechtsanwendung im Einzelfall führen müssten. 6 von 10 3.4. 3.4.1.