Zumal es sich um ganz normale heimische Gemüsesorten handle, welche aus bau- und raumplanungsrechtlicher Sicht unbedenklich seien. Für den Eventualfall, dass das Verwaltungsgericht den Fall der Beschwerdegegner 1 nicht anders als VGE III/116 und 115 vom 8. November 2005 (WBE.2004.348 und WBE.2004.347) beurteile, berufen sich die Beschwerdegegner 1 auf das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung. Da das BVU keine Bereitschaft erkennen lasse, von seiner Praxis abzuweichen, wäre das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, falls das traditionelle Pflanzgärtchen nicht toleriert würde. Die Beschwerdegegner 1 hätten einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.