Dabei sei auf der einen Landfläche Rasen angesät und Sträucher sowie Obstbäume angepflanzt worden. Des Weiteren seien Gartenbeete angelegt und mit begehbaren Gartenplatten versehen worden. Die zweite betroffene Parzelle sei als Blumenwiese und Gemüsegarten genutzt und mit einem 80 cm hohen Zaun umzäunt worden. Demgegenüber gehe es vorliegend lediglich um ein "Pflanzgärtchen" (im Sinne eines Gemüsegärtchens) zur Selbstversorgung. Solche würden vom BVU – trotz Kenntnis der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – seit Jahren toleriert. Zumal es sich um ganz normale heimische Gemüsesorten handle, welche aus bau- und raumplanungsrechtlicher Sicht unbedenklich seien.