In ihrer Beschwerdeantwort bezeichnet die Vorinstanz lediglich Bauten und Anlagen zur Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit als nicht zonenkonform, nicht aber die landwirtschaftliche Tätigkeit an sich. Bei ihr entfalle eine Differenzierung zwischen gewerbs- und hobbymässiger Landwirtschaft, sie sei zulässig. 3.3.4.